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Vererben und Schenken

Wollen Sie zur Vermeidung von Streitigkeiten in der Familie und gerichtlichen Auseinandersetzungen für die Zeit nach dem Tod vorsorgen? Eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen? Einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen? Eine Erbschaft ausschlagen?

Wir stehen Ihnen fachkundig zur Seite.

Das Gesetz wird es schon regeln.

Wem Sie etwas hinterlassen wollen, ist Ihre Sache. Aber auch: wann und wieviel.

Jeder hat einen Erben, meist sogar mehrere. Und die bestimmt das Gesetz, sofern Sie das nicht frühzeitig selbst regeln. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in der ersten Ordnung die Kinder und dann deren Kinder. Sind keine Kinder vorhanden oder schlagen diese die Erbschaft aus, erben in der zweiten Ordnung die Eltern, ersatzweise deren Abkömmlinge, also Geschwister oder Halbgeschwister und deren Abkömmlinge. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge.

Auch der Ehegatte hat ein gesetzliches Erbrecht, dass sich der Höhe nach dem Güterstand und danach bestimmt, neben Erben welcher Ordnung der Ehegatte zur Erbfolge berufen ist. Der Überlebende Ehegatten erbt daher in der Regel nicht das gesamte Vermögen und kann daher ohne Mitwirkung der Miterben - bei minderjährigen Kindern häufig nur mit Genehmigung des Familiengerichts - nicht frei über den Nachlass verfügen. Gleiches gilt für eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner. Dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht hingegen, unabhängig von deren Dauer, kein gesetzliches Erbrecht zu.

Testament und Erbvertrag.

Besser, Sie schützen sich und Ihre Erben vor solchen Überraschungen, indem Sie die Erbfolge nach Ihren Vorstellungen regeln. Wir beraten Sie hierzu in allen Einzelheiten und gestalten rechtssicher Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag: ob Sie nur einen Erben einsetzen wollen oder mehrere. Ob Sie Personen bestimmte Vermögenswerte als Vermächtnis zuwenden wollen. Ob Sie die Weitergabe Ihres Vermögens so steuern wollen, dass nach Ihrem Tod das Vermögen zunächst einem Vorerben persönlich zukommt, nach dessen Tod aber nicht dessen Erben, sondern den von Ihnen bestimmten Nacherben. Ob Sie zur Verwaltung und Abwicklung Ihres Nachlasses eine Testamentsvollstreckung anordnen wollen.

Damit Sie sicher gehen können, dass Ihr letzter Wille eindeutig und rechtssicher formuliert wird, sind wir für Sie da. Ein notarielle Testament oder Erbvertrag erleichtert die Nachlassabwicklung und erspart regelmäßig den sonst zum Erbnachweis notwendigen kostenpflichtigen Erbschein.

Pflichtteil

Was Sie auch regeln: Ehegatten, Kinder und ggf. auch Eltern können Sie in Ihrer Verfügung von Todes wegen zwar übergehen. Doch steht ihnen nach dem Gesetz ein auf Geld gerichteter Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils aus dem Wert des Nachlasses und ggf. vom Erblasser zu Lebzeiten gemachter Schenkungen zu.

Jeder, dem ein Pflichtteilsanspruch zusteht, kann darauf in einer notariellen Urkunde verzichten. Und bei lebzeitigen Zuwendungen kann bestimmt werden, ob die Zuwendung auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet oder im Erbfall mit anderen Erben ausgeglichen werden muss.

Auch hier beraten und gestalten wir.

Erben? Nein Danke.

Wer nicht erben will muss es auch nicht. Zumal zum Erbe auch mögliche Schulden gehören, für die ein Erbe mit seinem gesamten eigenen Vermögen unbegrenzt haftet. Neben Schulden sind auch die Geltendmachung des ehelichen Zugewinns oder steuerliche Erwägungen Motive für eine Erbausschlagung. Die Frist für die Ausschlagung beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis Ihrer Berufung zum Erben. Und: die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden, entweder zu dessen Niederschrift oder in notarieller Form. Eine privatschriftliche Erklärung genügt also nicht. Wird die Ausschlagungsfrist versäumt, hilft vielleicht noch eine Anfechtung.

Wir formulieren Ihre Erklärungen rechtssicher.

Erbengemeinschaft.

Wenn mehrere erben - aufgrund Gesetz oder Verfügung von Todes wegen - wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Jeder Erbe kann zwar über seinen Erbanteil an dem Nachlass verfügen, nicht aber an einzelnen Nachlassgegenständen. Über den Nachlass können die Erben nur gemeinsam verfügen, auch alle grundlegenden Entscheidungen über die Verwaltung des Nachlasses müssen die Erben gemeinsam treffen. Über kurz oder lang werden sich die Erben darüber einigen müssen, ob sie die Erbengemeinschaft aufrechterhalten oder insgesamt oder in Bezug auf einzelne Nachlassgegenstände im Wege einer Auseinandersetzung beenden wollen. Oder ein Erbe scheidet aus der Erbengemeinschaft aus, indem er seinen Erbanteil an Miterben oder Dritte überträgt.

Auch hier beraten und gestalten wir. Unparteilich und ausgewogen.

Übergabe mit warmer Hand. Schenken zu Lebzeiten.

Die Erbfolge zu Lebzeiten im Wege einer Schenkung von Vermögenswerten vorwegnehmen. Dafür sprechen viele Gründe: Ob Sie den künftigen Erben eine finanzielle Ausstattung geben wollen. Ob Sie Ihre Erben in der Unternehmensnachfolge frühzeitig in die Verantwortung einbinden. Oder ob durch Übertragung von Immobilien und Betriebsvermögen steuerliche Freibeträge optimal genutzt und Pflichtteilsansprüche ggf. reduziert werden sollen.

Eine Übertragung zu Lebzeiten hat weitreichende Folgen. Denn: Geschenkt ist geschenkt. Grundsätzlich. Wir sind hier fachkompetente Berater wenn es darum geht, eine ausgewogene und rechtssichere Gestaltung zu finden.

Etwa die Absicherung des Veräußerers durch vorbehaltene Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht oder Sicherstellung seiner Betreuung und Pflege. Oder Geldzahlungen an den Veräußerer oder Geschwister. Oder die Übernahme von Schulden durch den Erwerber. Oder die Vereinbarung eines Rückforderungsrechtes, wenn der Erwerber ohne Ihre Zustimmung verkauft oder belastet, vor Ihnen verstirbt und so Ihre Zuwendung an ungewollte Erben gelangt oder Zwangsvollstreckung oder Insolvenz droht. Nicht zuletzt sind auch steuerliche und sozialrechtliche Auswirkungen zu berücksichtigen.

Vieles, woran man denken muss. Wir beraten Sie hierzu. Unparteilich. Und in allen rechtlichen Einzelheiten.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesnotarkammer: » Vererben und Schenken

Mehr Information

Der Bayerische Notarverein bietet zu diesem Thema Informationsbroschüren an, die Sie sich kostenlos herunterladen können. Zu den Broschüren

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